Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob die im Raum stehenden Vorwürfe, für welche der dringende Tatverdacht bejaht wurde (vgl. E. 4.7.3 hiervor, der gemäss der dringende Tatverdacht für die weiteren sechs Einbruchdiebstähle nicht abschliessend beurteilt wurde), die Haft für sich alleine unter Verhältnismässigkeitsaspekten zu rechtfertigen vermögen. In Anbetracht der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der drohenden Rückversetzung – was zusätzlich rund 16 Monaten Freiheitsstrafe entspräche – erscheint die Dauer verhältnismässig; Überhaft droht nicht. Die Untersuchung steht zudem kurz vor dem Abschluss.