Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. November 2023 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 28. Mai 2024 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob die im Raum stehenden Vorwürfe, für welche der dringende Tatverdacht bejaht wurde (vgl. E. 4.7.3 hiervor, der gemäss der dringende Tatverdacht für die weiteren sechs Einbruchdiebstähle nicht abschliessend beurteilt wurde), die Haft für sich alleine unter Verhältnismässigkeitsaspekten zu rechtfertigen vermögen.