12 geschlossen – ist, dass die Beschuldigten im weiteren Verfahrensverlauf bzw. anlässlich der Hauptverhandlung ihre bisherigen Aussagen ändern werden. Soweit ersichtlich, sind die Ermittlungen praktisch abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft macht jedenfalls nichts Gegenteiliges geltend resp. führt nicht aus, dass weitere Abklärungen hinsichtlich des Deliktsguts oder des Erlöses getätigt würden und in naher Zukunft mit entsprechenden Ergebnissen gerechnet werden dürfte.