Wie erwähnt, fand während des hängigen Beschwerdeverfahrens die parteiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Inwiefern nach deren Durchführung nach wie vor von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen ist, vermag die Beschwerdekammer anhand der ihr zur Verfügung gestellten Akten nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, die sich nicht in den Haftakten befinden und im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht wurden.