Das Zwangsmassnahmengericht bejahte im anschliessenden Entscheid die Kollusionsgefahr mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen immer wieder den neu vorgelegten Beweisen anzupassen scheine. Ein Kolludieren erscheine hinsichtlich des in Bezug auf die weiteren Einbruchdiebstähle noch unklaren Sachverhalts als wahrscheinlich. 6.3 Wie erwähnt, fand während des hängigen Beschwerdeverfahrens die parteiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt.