Bekannten pflegt. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe resp. dem zu erwartenden Strafvollzug durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden.