Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Ergänzend zu dessen Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 19 f. bzw. zuvor wiedergegebene Zusammenfassung) ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung auch über eine Reststrafe von 505 Tagen zu befinden sein wird (vgl. Strafregisterauszug «Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 20. August 2021», wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt wurde und die Reststrafe im Zeitpunkt der bedingten Entlassung noch 505