Auch scheine er über keine weiteren sozialen Bindungen in der Schweiz zu verfügen. Dass der Beschwerdeführer nicht vor einer Flucht zurückschrecke, belege der Umstand, dass er am 26. Juni 2023 vor der Polizei geflohen sei. Fluchtbegründend sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sich der Beschwerdeführer nun in einer anderen Situation als im Spätfrühling 2023 befinde, sei doch erst nach einem halben Jahr ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat.