zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr – unter Wiedergabe des Haftanordnungsentscheids ARR 23 107 vom 1. Dezember 2023 – aus, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz habe und keiner geregelten Arbeit nachgehe. Seine finanziellen Verhältnisse seien völlig unklar.