Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfah- rens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.1).