von auszugehen, dass die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die im Haftantrag als geplante Ermittlungshandlung genannte parteiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand zwischenzeitlich statt. Dass vor der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO noch weitere parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt werden müssten, wird in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft