sichergestellt und für fünf Tatorte festgestellt werden konnte, dass sich das Mobiltelefon von D.________ zur Tatzeit am jeweiligen Tatort befunden hatte (ob es sich bei zwei der drei auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Personen tatsächlich um die Mitbeschuldigten handelt, kann mangels Substantiierung im vorliegenden Haftverfahren nicht beurteilt werden), bestehen bezüglich des Beschwerdeführers keine über die bereits unter E. 4.7.2 genannten Indizien hinausgehenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an den diesbezüglichen (teils versuchten) Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen ist. Es ist da-