, wonach er fragen wollte, wie der Name laute und wie lange er mit diesem Pass in der Schweiz bleiben dürfe). Das Argument, wonach der Beschwerdeführer den in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen auf dem Pass nicht habe lesen können, überzeugt nicht. All dies deutet stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer am vorliegend inkriminierten Einbruch in die Dennerfiliale in K.________ beteiligt gewesen ist. Der diesbezügliche dringende Tatverdacht wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. 4.7.3 Für die Beschwerdekammer erweist sich demgegenüber die Beteiligung an den sechs weiteren Einbruchdiebstählen als fraglich.