Kontaktmöglichkeiten bestanden somit auch ausserhalb der Schweiz. In der Schweiz traf er sich dann nicht nur mit seinem Sohn wieder, sondern auch mit den beiden Mitbeschuldigten, die er aus der Strafanstalt P.________ kannte (a.a.O. Z. 24 ff.). Die Umstände resp. der Grund der Kontaktaufnahme mit diesen können vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachvollziehbar geschildert werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe er lediglich eine Frage wegen des mazedonischen Passes gehabt (a.a.O. Z. 81 ff., wonach er fragen wollte, wie der Name laute und wie lange er mit diesem Pass in der Schweiz bleiben dürfe).