Dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten in der Nacht vom 26. Juni 2023 nicht gewarnt hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass er nicht als Aufpasser fungiert hat, zumal eine Warnung voraussetzt, dass ihm überhaupt Zeit für eine solche zur Verfügung gestanden hätte. Aktenkundig will er gar nicht gewusst haben, dass die Polizei vor Ort war und sie es war, die ihn mit «Stopp»-Rufen zum Anhalten bewegen wollte (Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 306 und 324). Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls in K.______