O. Z. 159 ff.). Weshalb der Beschwerdeführer mehrere SIM-Karten erworben hatte und eine davon D.________ weitergab, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären (a.a.O. Z. 151 ff.). Dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten in der Nacht vom 26. Juni 2023 nicht gewarnt hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass er nicht als Aufpasser fungiert hat, zumal eine Warnung voraussetzt, dass ihm überhaupt Zeit für eine solche zur Verfügung gestanden hätte.