Aus dem Umstand, dass ihn die beiden Mitbeschuldigten nicht belasten und er D.________ in der Nacht mehrfach telefonisch zu erreichen versucht hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, der Chatverlauf zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer begründet einen starken Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Rolle als Aufpasser innegehabt hat, auch wenn nicht mit letzter Gewissheit eine deutsche Übersetzung erhältlich gemacht werden kann (vgl. WhatsApp- Nachrichten von D.________ um 03.29 Uhr «Ich noch eine gertig» und «Max. 30 Min.