________ begleitet hat, wenn er doch eigentlich bei der Arbeit gewesen sein will und von der deliktischen Tätigkeit der Mitbeschuldigten Kenntnis hatte (vgl. das mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachgereichte Protokoll der parteiöffentlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 Z. 274 ff.). Dass er nur habe spazieren gehen wollen, muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Aus dem Umstand, dass ihn die beiden Mitbeschuldigten nicht belasten und er D.________ in der Nacht mehrfach telefonisch zu erreichen versucht hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.