Dass das Verfahren als weit fortgeschritten zu betrachten ist und demzufolge ein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist als zu Beginn einer Strafuntersuchung (Urteil des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2), vermag daran nichts zu ändern. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor).