__ eingelösten Telefonkarte an D.________, die Begleitung zum Spazierengehen in K.________ und die Erklärung für den Chat mit D.________ am 26. Juni 2023 seien teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.