Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme entgegen, dass weder das Bestreiten des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass er von den beiden Mitbeschuldigten nicht belastet werde, den sich aus dem Gesamtbild der Ermittlungserkenntnisse bzw. der belastenden Indizien ergebenden dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Seine Aussagen in Bezug auf den Kauf des mazedonischen Passes, die telefonische Kontaktaufnahme mit D.________, das zufällige Treffen der Mitbeschuldigten in der Schweiz bzw. in R.________ (Ort), die Umstände der Übergabe einer auf den Namen O.________ eingelösten Telefonkarte an D.__