Und schliesslich lasse sich der dringende Tatverdacht der Beteiligung an den weiteren sechs Einbruchdiebstählen auch nicht mit den Ausführungen im Nachtrag der Kantonspolizei Bern begründen, wonach üblicherweise drei Personen tatbeteiligt gewesen seien. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme entgegen, dass weder das Bestreiten des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass er von den beiden Mitbeschuldigten nicht belastet werde, den sich aus dem Gesamtbild der Ermittlungserkenntnisse bzw. der belastenden Indizien ergebenden dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten.