Vor der Polizei geflohen sei er einzig deshalb, weil er keine Papiere gehabt habe. Weshalb die Flucht ein Indiz dafür sein soll, dass er etwas Falsches gemacht habe, was über den illegalen Aufenthalt hinausgehe, habe das Zwangsmassnahmengericht nicht begründet. Und schliesslich lasse sich der dringende Tatverdacht der Beteiligung an den weiteren sechs Einbruchdiebstählen auch nicht mit den Ausführungen im Nachtrag der Kantonspolizei Bern begründen, wonach üblicherweise drei Personen tatbeteiligt gewesen seien.