4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine objektiven Beweismittel für eine Beteiligung an den sieben Einbruchdiebstählen vorlägen. Allein die Tatsache, dass er mit den Mitbeschuldigten nach K.________ gereist sei, vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen. Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in K.________ vom 26. Juni 2023 räumt er zwar ein, sich in der Nähe aufgehalten zu haben und dass ihm bewusst gewesen sei, was die beiden anderen gewollt hätten. Er habe aber mit deren Taten nichts zu tun. Diese würden ihn im Übrigen in keiner ihrer Einvernahmen belasten.