Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschuldigte pauschal ausführt, er bestreite seinen Lebensunterhalt auf andere Weise, nicht aber womit konkret. Demzufolge sind genügend konkrete Verdachtsmomente gegeben, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in K.________ beteiligt war. Auch bezüglich der anderen Einbruchdiebstähle bestehen konkrete Verdachtsmomente, weshalb der dringende Tatverdacht des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls als gegeben erachtet wird.