Auch das[s] die geheimen Überwachungsmassnahmen keine weiteren Delikte aufgezeigt haben, führt zu keiner Entlastung betreffend die mutmasslich begangenen Delikte. Ebenso ist der Umstand, dass der Beschuldigte anschliessend nicht das Land verlassen hat, neutral zu bewerten und dient nicht als Beweis für seine Unschuld, da aufgrund des Umstands, dass er in K.________ flüchten konnte, keinen Anlass hatte, die Schweiz zu verlassen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschuldigte pauschal ausführt, er bestreite seinen Lebensunterhalt auf andere Weise, nicht aber womit konkret.