Seine Erklärung «spazieren gehen» erscheint dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wenig glaubhaft, da er dies ohne weiteres in M.________ hätte tun können. Weiter wertet das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Flucht des Beschuldigten vor der Polizei zwar nicht als ausdrückliches Schuldeingeständnis, sie ist aber Indiz dafür, dass der Beschuldigte sich bewusst war, etwas Falsches gemacht zu haben, was über den illegalen Aufenthalt in der Schweiz hinausgeht.