14. Seit dem Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Beschuldigte erneut zum Einbruchsdiebstahl in K.________ einvernommen worden und die Aussagen des Beschuldigten sind weiterhin nicht schlüssig. Zum Beispiel gab er zuerst an, er sei an dem Tag draussen im Wald gewesen (EV vom 29.11.2023, Z. 79 f.), während er später aussagte, im McDonald's gewesen zu sein (Hafteröffnung vom 30.11.2023, Z. 73-76, 110-113).