Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich seiner ersten (delegierten) Einvernahme bei der Polizei nicht so recht zur Version passen mag, welche die Verteidigung ins Feld führt. Exemplarisch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte die Herren D.________ und L.________ auf Vorlage der Fotoverweisung nicht kennen wollte, wenn er doch an deren Delikt nicht beteiligt gewesen sein will. Der dringende Tatverdacht betr. Verweisungsbruch und rechtswidrigem Aufenthalt ist offensichtlich. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.»