Anschliessend schrieb D.________ dem Beschuldigten «Oke babush jetzt 2 ofen mas 30 min ales oke oke». In Anbetracht dieser Kommunikation und der Tatsache, dass der Beschuldigte bei Ankunft der Polizei flüchtete, liegen genügend konkrete Verdachtsmomente für die bandenmässige Begehung eines Diebstahls vor. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich seiner ersten (delegierten) Einvernahme bei der Polizei nicht so recht zur Version passen mag, welche die Verteidigung ins Feld führt.