3 Tatorten I.________ und J.________ wurden überdies übereinstimmende rote Farbspuren festgestellt (a.a.O., Z. 392 ff. und 519 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen. Die Vorwürfe des Verweisungsbruchs (Art. 291 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und des missbräuchlichen Verwendens von Ausweisen (Art. 252 StGB) werden von ihm indes nicht in Abrede gestellt. Die Mitbeschuldigten räumen einzig den Einbruch in die Dennerfiliale in K.________ ein.