_ wurde überdies die DNA von L.________ sichergestellt (vgl. den mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereichten Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 10. August 2023 S. 6) und betreffend die Tatorte F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ konnte anhand der rückwirkenden Daten der von D.________ verwendeten Mobiltelefonnummer festgestellt werden, dass sich dieser dort aufgehalten hatte (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 [in: Haftakten KZM 24 434] Z. 387 ff., 417 ff., 448 ff., 487 ff. und 512 ff.). An den