Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Person in K.________ gewesen zu sein, welche vor der Polizei geflüchtet ist. Aktenkundig sind sechs weitere Einbruchdiebstähle in E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________, anlässlich welchen die Täterschaft nach dem gleichen modus operandi wie in K.________ vorgegangen ist. An den Tatorten in E.________ und G.________ konnten auf den Aufnahmen der Videoüberwachung drei Personen ausgemacht werden, in E.________ wurde überdies die DNA von L.______