4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, in der Zeit vom 29. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 in E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ (alles Ortschaften) gemeinsam mit D.________ und L.________ banden- und gewerbsmässige Diebstähle und versuchte Diebstähle, mehrfachen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen begangen zu haben.