Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 15. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 18. März 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2024 verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind.