Er beantragte zum einen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung, zum anderen die Versetzung in Ausschaffungshaft. Im von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 13. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 15. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 18. März 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.