Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht erkennbar. Die Haftdauer von drei Monaten erweist sich sowohl mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshandlungen als auch die zu erwartende Haftstrafe ohne weiteres als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.