Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Da nicht nur Fluchtgefahr, sondern auch Kollusionsgefahr vorliegt, reichen eine Ausweis- und Schriftensperre oder eine Meldepflicht als Ersatzmassnahmen von vorneherein nicht aus. Auch wären diese Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr nicht ausreichend, zumal sie nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann.