Das Verfahren steht noch am Anfang, es stehen mehrere Befragungen aus und es müssen noch fehlende Geschäftsunterlagen und Belege erhältlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer kennt die zu befragenden Personen, steht mit diesen teilweise in einer engen Beziehung und weiss auch, wo sich die noch fehlenden Unterlagen befinden. Im Falle seiner Freilassung bestünde daher die dringende und ernsthafte Gefahr, dass er zu seinen Gunsten auf die genannten Beweismittel einwirken könnte. Die Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen.