5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere seinen vagen Ausführungen zum Standort seiner Geschäftsunterlagen sowie dem Umstand, dass er sich nicht mehr an die Namen seiner Geschäftspartner erinnern konnte oder wollte – auf eine Kollusionsneigung schliessen lässt. Das Verfahren steht noch am Anfang, es stehen mehrere Befragungen aus und es müssen noch fehlende Geschäftsunterlagen und Belege erhältlich gemacht werden.