13 bewusst geworden sein, welche einschneidenden Konsequenzen ihm drohen. Davor wusste er weder ob die Privatklägerschaft eine Strafanzeige gegen ihn einreichen würde noch wann dies gegebenenfalls der Fall sein würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere seinen vagen Ausführungen zum Standort seiner Geschäftsunterlagen sowie dem Umstand, dass er sich nicht mehr an die Namen seiner Geschäftspartner erinnern konnte oder wollte – auf eine Kollusionsneigung schliessen lässt.