Das auf die Mahnungen erfolgte Einschreiben, mit welchem er dazu aufgefordert wurde, die verdächtigen Zahlungen zu erklären, holte er zunächst nicht bei der Post ab. Das Schreiben musste ihm in der Folge nach telefonischer Vorankündigung durch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin erneut zugestellt werden. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vorbringt – er es war, der die PostFinance beziehungsweise den Privatklägervertreter nach den mehrfachen erfolglosen Mahnungen schliesslich telefonisch kontaktiert hat, kann von einem proaktiven Handeln seinerseits keinesfalls die Rede sein. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen der Anzeigeer-