Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, war es mitnichten der Beschwerdeführer, der die Privatklägerin kontaktierte. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Gesellschaft des Beschwerdeführers wegen Überschreitungen der Kreditlimite mehrfach erfolglos gemahnt werden musste und es wurden ihm Fristen für die Rückerstattung der Überzüge gesetzt (vgl. Schreiben der Anwaltskanzlei I.________ an die E.________ (Firma) vom 22. Februar 2023). Das auf die Mahnungen erfolgte Einschreiben, mit welchem er dazu aufgefordert wurde, die verdächtigen Zahlungen zu erklären, holte er zunächst nicht bei der Post ab.