Deren Standort ist dem Beschwerdeführer bekannt. Befände er sich in Freiheit, bestünde daher die dringende Gefahr, dass er auf diese Unterlagen einwirken und belastende Dokumente daraus entfernen könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei es gewesen, der die Privatklägerschaft kontaktiert habe, um eine Abzahlung der offenen Covid-Kredite zu vereinbaren, und er habe die Angelegenheit proaktiv angestossen und mitgewirkt, was gegen eine Kollusionsgefahr spreche, beschönigt er sein Verhalten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, war es mitnichten der Beschwerdeführer, der die Privatklägerin kontaktierte.