Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme nur äusserst vage Angaben zum Standort seiner Geschäftsunterlagen. So gab er sinngemäss an, es könne sein, dass diesbezüglich auf seinem Computer etwas zu finden sei. Sonst seien die Unterlagen in Kartons. Er habe ganz viele Kartons in drei Lagern und er wisse nicht, in welchem Lager diese Kartons seien. Eventuell befänden sich diese auch in der Buchhaltung (Hafteröffnungseinvernahme, S. 11 Z. 350 ff.). Bei den fehlenden Unterlagen handelt es sich um wichtige Beweismittel im vorliegenden Verfahren. Deren Standort ist dem Beschwerdeführer bekannt.