Wie sich aus den im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2024 aufgeführten geplanten Ermittlungshandlungen ergibt, konnten die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2023 noch nicht vollständig erhältlich gemacht werden. Weiter fehlen offenbar auch noch Detailbelege und Rechnungen zu den Umsatzzahlen 2019. Davon, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft – wie er in der Beschwerde geltend macht – die notwendigen Stellen bekannt gegeben habe, wo sie weitere Beweismittel finden könne, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme nur äusserst vage Angaben zum Standort seiner Geschäftsunterlagen.