Die Entscheidung darüber, ob sie vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht, obliegt der Exfrau des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer allenfalls ein Interesse daran haben könnte, dass seine Exfrau keine Aussagen zur Sache macht, bestünde aber auch diesbezüglich die Gefahr, dass er sie beeinflussen könnte, wenn er sich in Freiheit befinden würde. Hinzu kommt, dass die Exfrau des Beschwerdeführers nicht die einzige Privatperson ist, die abklärungsbedürftige Zahlungen erhalten hat;