Soweit er vorbringt, seine Exfrau regle aktuell seine Privatangelegenheiten, kümmere sich um seinen Hund und habe ein Zeugnisverweigerungsrecht, vermag dies am Bestehen der Kollusionsgefahr nichts zu ändern, sondern zeigt gerade auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Ehefrau in Kontakt steht und insofern Gelegenheit hätte, beeinflussend auf sie einzuwirken. Beim Zeugnisverweigerungsrecht handelt es sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Die Entscheidung darüber, ob sie vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht, obliegt der Exfrau des Beschwerdeführers.