Befände er sich in Freiheit, bestünde daher die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit den zu befragenden Personen absprechen und versuchen würde, sie zu beeinflussen, damit sie zu seinen Gunsten aussagen. Bei einer der zu befragenden Personen handelt es sich um die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Soweit er vorbringt, seine Exfrau regle aktuell seine Privatangelegenheiten, kümmere sich um seinen Hund und habe ein Zeugnisverweigerungsrecht, vermag dies am Bestehen der Kollusionsgefahr nichts zu ändern, sondern zeigt gerade auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Ehefrau in Kontakt steht und insofern Gelegenheit hätte, beeinflussend auf sie einzuwirken.