bezüglich eines Vertrages über CHF 6'000'000.00 zum Verkauf von Krypto-Token (Hafteröffnungseinvernahme, S. 10 und 11, Z. 330 ff.). Die zu befragenden Personen sind dem Beschwerdeführer allesamt bekannt und stehen zum Teil in einem engen Verhältnis zu ihm. Der Beschwerdeführer hat ein erhebliches Interesse daran, dass die Zahlungsempfänger und Geschäftspartner in seinem Sinne aussagen. Befände er sich in Freiheit, bestünde daher die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit den zu befragenden Personen absprechen und versuchen würde, sie zu beeinflussen, damit sie zu seinen Gunsten aussagen.